Die Fristen nicht versäumen. Ist der Umzug endlich geschafft, ist die Arbeit leider noch nicht gänzlich erledigt. Denn nach dem Umzug müssen so einige Stellen über die Adressänderung informiert werden. Behörden, Ämter oder Zulassungsstellen sind nur einige Anlaufpunkte. Hinzu kommt, dass hierbei häufig Fristen eingehalten werden müssen. Damit bei den umzugsbedingten Behördengängen nichts schief geht, informieren wir Sie diese Woche dazu auf unserem Umzugsblog.
Vermieterbescheinigung
Ab dem 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Es verpflichtet den Vermieter, den Ein- oder Auszug seines Mieters schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen, und zwar durch eine sogenannte
Vermieterbescheinigung. Der Mieter erhält die Vermieterbescheinigung (auch Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbestätigung genannt) vom Vermieter in schriftlicher Form und muss diese beim Einwohnermeldeamt bei seiner Abmeldung (Umzug ins Ausland) oder Anmeldung einreichen.
Ihre Post
Ein Nachsendeauftrag sorgt dafür, dass Ihre Post zu Ihnen gelangt, auch wenn Sie eine Stelle vergessen haben zu informieren. Der Nachsendeauftrag gilt in der Regel für 6 Monate, kann aber verlängert werden. In dieser Zeit lassen sich allerdings meist alle nötigen Adressänderungen durchführen.
Ummeldung beim Einwohnermeldeamt
Es reicht, wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnort beim Einwohnermeldeamt anmelden. Hierfür muss die im jeweiligen Bundesland gültige Frist eingehalten werden (in Berlin z.B. 2 Wochen). Lassen Sie diese Frist verstreichen, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine Abmeldung am alten Wohnsitz ist nicht nötig.
Für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigen Sie in der Regel nur Ihren Personalausweis, auf dem dann auch gleich die neue Adresse vermerkt wird, sowie das Anmeldeformular, ggf. mit Beiblatt. Das Anmeldeformular ist fast immer online beim entsprechenden Meldeamt zu finden und kann ausgedruckt werden. In seltenen Fällen wird zusätzlich noch eine Bestätigung des Vermieters zum Ein- und Auszug gefordert.
Die Ummeldefrist für Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Sachsen beträgt 2 Wochen. 1 Woche Zeit haben Sie in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsenanhalt sowie in Thüringen. Wer in Rheinland-Pfalz umzieht, muss unverzüglich nach dem Umzug den neuen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Der Umzug mit Hund
Für die Hundesteuer muss auch ihr Hund umgemeldet werden. Das kann in vielen Orten gleich mit beim Einwohnermeldeamt erledigt werden. Und falls nicht, reicht für die An- bzw. Ummeldung eine formlose Mitteilung an das zuständige Amt.
KFZ-Zulassungsstelle
Besitzen Sie ein Fahrzeug, muss beim Umzug auch die zuständige KFZ-Zulassungsstelle über Ihre neue Adresse informiert werden. Sind Sie innerhalb eines Zulassungsbezirks umgezogen, muss lediglich Ihre neue Anschrift im Fahrzeugschein bzw. im Zulassungsbescheid vermerkt werden.
Zur Ummeldung benötigen Sie:
Gültiger Personalausweis
Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 mit gültigem HU-Eintrag
Bei vielen Zulassungsstellen wird für die Ummeldung eine kleine Gebühr erhoben.
Sind Sie in eine neue Stadt oder einen neuen Kreis umgezogen, ist ein neues Kennzeichen nicht zwingend erforderlich. Denn seit dem 1. Januar 2015 kann bundesweit trotz Wohnortwechsel das alte Kennzeichen behalten werden. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht nötig. Der Wohnortwechsel muss aber auch hier wie gewohnt der KFZ-Zulassungsstelle mittgeteilt werden.